SG EVENTVERLEIH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im
Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma SG Eventverleih und seinen
Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von SG Eventverleih in Anspruch nehmen (nachfolgend
Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von SG Eventverleih sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung
durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch SG Eventverleih bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form. Die schriftliche Bestätigung mittels E-Mail ist bei
gegenseitiger eindeutiger Zustimmung rechtswirksam.
(2) Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung/Lieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe/Abholung
der gemieteten Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener
Tag wird als voller Tag berechnet.

§ 3 Gewährleistung und Haftung

(1) SG Eventverleih verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit
zu überlassen. Die Übergabe erfolgt bei SG Eventverleih oder bei einem dem Mieter genannten
Partnerunternehmen. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. SG Eventverleih ist zur
Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

§ 4 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger
Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der
Vollständigkeit der Geräte. Die Übernahme wird durch Unterschrift des Mieters und SG Eventverleih im
Mietvertrag bestätigt.
(2) Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient
und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt SG Eventverleih zur
sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
(3) Für Verschmutzungen der Mietgegenstände, die über dem normalen Maß hinausgehen, erhebt SG Eventverleih eine Reinigungsgebühr von pauschal 50€ netto bis hin zu 150€ netto nach schwere der Verschmutzung. Die Verschmutzung über ein normales Maß
bestimmt SG Eventverleih.
(4) Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für
Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –
schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel
zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, SG Eventverleih den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der
Mieter sichert SG Eventverleih zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet
zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der
Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter
den üblichen Marktpreis zu erstatten.
(5) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist SG Eventverleih hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro
Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, SG Eventverleih den
nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und
Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der
Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist SG Eventverleih
nach eigener Wahl und Möglichkeiten zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist SG Eventverleih
zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die
Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.

§ 6 Untervermietung/Weitergabe

(1) Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur mit
unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet! Erfolgt eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe
an Dritte ohne Genehmigung unserer Seite, ist SG Eventverleih berechtigt, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.

§ 7 Schadensersatz

(1) Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von
Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache
einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von SG Eventverleih beruht und
Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die
Haftung von SG Eventverleih ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten
von SG Eventverleih.
(2) Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern,
computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von SG Eventverleih oder seinen
Partnerunternehmen wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem
Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
(3) Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß
einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein
Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

§ 8 Versicherung

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und
ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist SG Eventverleih auf Verlangen nachzuweisen.

§ 9 Preise / Zahlungen / Stornierung

(1) Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. SG Eventverleih behält
sich vor, Preise jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
(2) Mit verbindlicher Bestätigung über die Anmietung einer mobilen Veranstaltungsbühne wird eine Anzahlung in
Höhe des vereinbarten Betrags fällig.
(3) Wird ein bereits erteilter Auftrag 30 Tage vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der
gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 40% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
(4) Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung
der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 60% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
(5) Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung
der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
(6) Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann SG Eventverleih ohne besonderen Nachweis, Zinsen in
Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige
Ansprüche von SG Eventverleih bleiben unberührt.
(7) Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies
unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10 Rechte Dritter

(1) Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist
verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner
anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung
derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters:
SG Eventverleih
I
m Driesch 5
53894 Mechernich-Katzvey
für Mietgegenstände und Leistungen

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SG Eventverleih und dem
Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist Euskirchen, Amtsgericht Euskirchen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten
kommt.
(4) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Preise von SG Eventverleih verstehen sich in Euro. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten.
Stand: 26. März 2025